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Steuerrechtliche Berichtspflichten von Privatvermögensstrukturen (PVS)
Am 2. Juni 2022 verabschiedete der Landtag eine Abänderung des Steuergesetzes zu Art. 64 Abs 4 SteG. Dieser Artikel regelt, welche Bestätigungen juristische Personen mit PVS-Status gegenüber der Steuerverwaltung einzureichen haben. Es wird verlangt, dass Privatvermögenstrukturen jährlich bestätigen, dass sie im abgelaufenen Jahr die Anforderungen gemäß Art. 64 Abs. 1 bis 3 SteG erfüllt haben und den Buchführungspflichten gemäß Art. 1045ff PGR nachgekommen sind. Diese Bestätigung muss spätestens neun Monate nach Abschluss des Steuerjahres bei der Steuerverwaltung eingereicht werden, wie es in Art. 37 Abs. 5 SteV festgelegt ist. Die erstmalige Anwendung dieser Bestätigung Aufgrund der Gesetzesänderung ist für das Steuerjahr 2023 vorzunehmen.