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Offenlegungspflicht für Unternehmen: Was das Amt für Justiz und die EU-Richtlinien vorschreiben

Grundsatz Aktiengesellschaften und GmbHs sind gemäss Art. 1122 PGR verpflichtet, ihre ordnungsgemäss genehmigte Jahresrechnung sowie – sofern erforderlich – den Prüfungsbericht jährlich beim Amt für Justiz einzureichen. Je nach Grösse der Gesellschaft bestehen dabei gesetzliche Erleichterungen. Grössenklassen und Offenlegungspflicht Die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittelgrosse oder grosse Gesellschaften erfolgt anhand von Bilanzsumme, Umsatz und Anzahl Mitarbeitender. Abhängig von der Grössenklasse variiert der Umfang der einzureichenden Unterlagen. Kleine Gesellschaften müssen beispielsweise nur eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang einreichen, während bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften die vollständige Erfolgsrechnung, der Anhang und ein Prüfungsbericht erforderlich sind. Ausnahme für bestimmte Kleinstgesellschaften Kleinstgesellschaften, die als Investment- oder Beteiligungsgesellschaften gelten, müssen zusätzlich zur verkürzten Bilanz auch einen verkürzten Anhang einreichen. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie persönlich und kompetent.

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